Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klima- und Energiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40088527