Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. Für Klubs mit mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag für je 20 angefangene Abgeordnete um den Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12011872
alte Dokumentnummer
N1198710485E