Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1982Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 11 idF BGBl. I Nr. 57/2001).Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß § 3a ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß Paragraph 3 a, ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.Mit der Vollziehung von Ziffer 3, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR12160012
Alte Dokumentnummer
N1197710666E