Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsmaterialgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Ausnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr vonEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
(2a)Absatz 2 a,Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wennEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oderim Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
handelt.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.
Schlagworte
Import, Export, Ausnahmeregelung, Schutzdienst, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
NOR40129941