Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere
Verbrauchergeschäfte
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 9 Z 3 bestätigt wurde.Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
(3)Absatz 3,Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
(4)Absatz 4,Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 9 Z 3 bestätigt wurde.Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, bestätigt wurde.
(5)Absatz 5,Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
(6)Absatz 6,Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216533