Rechtstracker.at

§ 9 KMG 2019

Fassungen
21.07.2019 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute21.07.2019 BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)
§ 901.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 921.07.201931.12.2026 BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.07.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. I Nr. 27/2026

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

Paragraph 9,

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    Der Prospekt (Paragraph 5,) ist um die in der Anlage B enthaltenen Angaben zu ergänzen;
  2. Ziffer 2
    die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 zu erfolgen; Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;
  3. Ziffer 3
    dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen;
  4. Ziffer 4
    der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft während der gesamten Laufzeit der Veranlagung jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage C zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“;
  5. Ziffer 5
    der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach Paragraph 8, zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des Paragraph 275, UGB.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P9/NOR40216521