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§ 11 KoDiG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KoDiG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Berichtswesen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß Paragraph 12, hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

Schlagworte

Lebensmittelbereich, Tiergesundheitsbereich

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258908