Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 27, GESG.
(2)Absatz 2,Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.
(4)Absatz 4,Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258910