Rechtstracker.at

§ 23 KoDiG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KoDiG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Equidendatenbank

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
    2. Ziffer 2
      Rückstandskontrolle
    ein elektronisches zentrales Register gemäß Artikel 109, der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Artikel 109, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 64, der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,, Amtsblatt , L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind.
  2. Absatz 2,Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Absatz eins, erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
  6. Absatz 6,Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

Schlagworte

Zoonosenbekämpfung, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Lebensmittel

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258920