Rechtstracker.at

§ 25 KoDiG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 171/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 171/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KoDiG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
  2. Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258922