Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Transparenz und Berichterstattung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
(3)Absatz 3,Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
über die Tätigkeit der KommAustria;
über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
aus dem Digitalisierungsfonds;
aus dem Fernsehfonds Austria;
aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;
aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;
über die Tätigkeit als
Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,);
Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (Paragraph 20 b,);
Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;
Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;Beschwerdestelle nach Paragraph 89 b, des Urheberrechtsgesetzes;
gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
über die Vollziehung des MedKF-TG und
zu den Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz und den verhängten Sanktionen.
(4)Absatz 4,Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Der Bericht ist einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der nach Paragraph 35, Absatz eins bis eins h und Paragraph 35 a, aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277443