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§ 23 KOG

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.10.2010 BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung;
    5. Ziffer 5
      Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus,
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
  2. Absatz 2,Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß Paragraph 21, PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
  3. Absatz 3,Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen.
  5. Absatz 5,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119388