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§ 25a KOG

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. I Nr. 90/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a heute01.07.2024 BGBl. I Nr. 90/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. I Nr. 90/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Förderung der Produktion von Audio-Podcasts

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, und 3 bis 5, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, bis 5 und Paragraph 25, mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
  4. Absatz 4,Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß Paragraph 33 h, eingerichteten Beirat.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40263240