Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33bParagraph 33 b
Text
Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung
§ 33b.Paragraph 33 b,
(1)Absatz eins,Mit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:
Digitale Transformation (§ 33c)Digitale Transformation (Paragraph 33 c,)
Digital-Journalismus (§ 33d)Digital-Journalismus (Paragraph 33 d,)
Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).Jugendschutz und Barrierefreiheit (Paragraph 33 e,).
(2)Absatz 2,Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß Paragraph 33 f, haben dazu nähere Regelungen zu treffen.
(3)Absatz 3,Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.Förderungen gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Absatz 2, ausgenommen.
(4)Absatz 4,Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40243200