Rechtstracker.at

§ 33j KOG

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 51/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33j heute01.12.2021 BGBl. I Nr. 51/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 j

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 51/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Förderansuchen, Fristen, Nachweise und Belege

Paragraph 33 j,

  1. Absatz eins,Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind bei der RTR-GmbH einzubringen, die einen Antragstermin festzulegen, und spätestens vier Monate vor dem Termin öffentlich bekanntzumachen hat. Die Richtlinien können für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, einen weiteren Antragstermin vorsehen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Abschnitt sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien geregelt. Medienunternehmen haben der RTR-GmbH die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form, wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, zu übermitteln. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten eines Projekts hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Förderungsnehmer haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH nach Ende des Förderzeitraums oder Abschluss des geförderten Projekts zu übermitteln, wenn nicht die RTR-GmbH einen konkreten Termin festlegt und bekannt macht. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen und können für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH kann Förderungswerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243209