Rechtstracker.at

§ 33n KOG

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 51/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33n heute01.12.2021 BGBl. I Nr. 51/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 n

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 51/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

Paragraph 33 n,

  1. Absatz eins,Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in Paragraph 33 a, Absatz eins, genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
    2. Ziffer 2
      Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
    3. Ziffer 3
      Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
    4. Ziffer 4
      Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
    5. Ziffer 5
      Modus für die Einbringung der Ansuchen;
    6. Ziffer 6
      Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
    7. Ziffer 7
      Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
    8. Ziffer 8
      Kontrollrechte der RTR-GmbH;
    9. Ziffer 9
      die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
  3. Absatz 3,Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Anmerkung

früher § 33c

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243197