Rechtstracker.at

§ 9j KOG

Fassungen
01.01.2009 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9j01.01.200930.09.2010 BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

Paragraph 9 j,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Paragraph 9 i, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz (“Veranstalter”) gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des Paragraph 9 i, Absatz 3, sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, PrTV-G oder Paragraph 8, Ziffer 4, PrR-G ausgeschlossen wären.
  4. Absatz 4,Die Förderung in Bezug auf Programme,
    1. Ziffer eins
      die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des Paragraph 45, PrTV-G darstellen, oder
    2. Ziffer 2
      die nicht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, FERG frei zugänglich sind, oder
    3. Ziffer 3
      die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder
    4. Ziffer 4
      für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,
    ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40105931