Rechtstracker.at

§ 9l KOG

Fassungen
01.01.2009 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 52/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9l01.01.200930.09.2010 BGBl. I Nr. 52/2009 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 l

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 52/2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fachbeirat

Paragraph 9 l,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach Paragraph 9 i und Paragraph 9 j, zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
  5. Absatz 5,Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht auf die Funktion.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40105933