Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Anbringen (zu § 13 AVG)Anbringen (zu Paragraph 13, AVG)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, können bei der Vertretungsbehörde nur schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Im Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des § 5 Abs. 2 durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des Paragraph 5, Absatz 2, durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214570