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§ 2 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  2. Ziffer 2
    „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  3. Ziffer 3
    „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  4. Ziffer 4
    „nicht vertretener Unionsbürger“: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;
  5. Ziffer 5
    „nahe Angehörige“: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214560