Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nicht vertretene Unionsbürger sind berechtigt, bei den zuständigen Vertretungsbehörden um konsularischen Schutz zu ersuchen.
(2)Absatz 2,Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Werden Vereinbarungen nach Abs. 2 getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.Werden Vereinbarungen nach Absatz 2, getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214581