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§ 23 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Nicht vertretene Unionsbürger sind berechtigt, bei den zuständigen Vertretungsbehörden um konsularischen Schutz zu ersuchen.
  2. Absatz 2,Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Werden Vereinbarungen nach Absatz 2, getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214581