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§ 26 KonsG

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute23.05.2019 BGBl. I Nr. 40/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 40/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörden haben mit den Vertretungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und sich mit diesen und mit der Europäischen Union abzustimmen, um den konsularischen Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern gemäß Paragraph 20, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Erhalten die Konsularbehörden von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Unionsbürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder werden sie über eine in Paragraph 3, Absatz 2, angeführte Notsituation eines nicht vertretenen Unionsbürgers unterrichtet, so haben sie unverzüglich den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, zu konsultieren und ihm alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden soll. Abgesehen von äußersten Notfällen hat diese Konsultation zu erfolgen, bevor Hilfe geleistet wird. Die Konsularbehörden haben ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Unionsbürger und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu erleichtern.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat den Europäischen Auswärtigen Dienst über die für Österreich zuständige Kontaktstelle zu informieren.

Schlagworte

Koordinierungsmaßnahme

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214584