Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Konsularbehörden sind zur Erfassung von fremdenrechtlichen Anträgen sowie zum Zweck der Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notfällen oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen ermächtigt, personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten. Die Verarbeitung kann Daten über die Identität der betroffenen Person einschließlich biometrischer Daten, Daten über deren Aufenthaltsort und Gesundheitszustand, sowie Daten über den dem Konsularfall zugrundeliegenden Sachverhalt umfassen.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind die Konsularbehörden berechtigt, personenbezogene Daten aus folgenden Datenverarbeitungen zu verarbeiten:Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke sind die Konsularbehörden berechtigt, personenbezogene Daten aus folgenden Datenverarbeitungen zu verarbeiten:
Zentrale Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992;Zentrale Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,; Zentrales Fremdenregister gemäß § 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;Zentrales Fremdenregister gemäß Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,; Zentrale Verfahrensdatei gemäß § 28 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012;Zentrale Verfahrensdatei gemäß Paragraph 28, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,; Zentrale Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991;Zentrale Informationssammlung gemäß Paragraph 57, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,; Zentrales Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992;Zentrales Melderegister gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,; Zentrales Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013; oderZentrales Personenstandsregister gemäß Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,; oder Zentrales Staatsbürgerschaftsregister gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.Zentrales Staatsbürgerschaftsregister gemäß Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,.
(3)Absatz 3,Wenn dies zum Zweck des konsularischen Schutzes unbedingt notwendig ist, sind die Konsularbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten den mit dem konsularischen Schutz beauftragten Einrichtungen der Europäischen Union, den Konsularbehörden von Mitgliedstaaten und von anderen Staaten, die Österreich konsularisch vertreten, sowie Hilfsorganisationen, die personenbezogene Daten zur Hilfeleistung in Rechtschutz- und Notsituationen benötigen, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich in einer Rechtschutz- oder Notsituation befindlichen Person sind die Konsularbehörden ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität nachweist und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt; im Krisenfall genügt es, die Identität glaubhaft dazulegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Konsularbehörden zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist. Andere Angehörige als nahe Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zur betroffenen Person glaubhaft gemacht haben.Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich in einer Rechtschutz- oder Notsituation befindlichen Person sind die Konsularbehörden ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität nachweist und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt; im Krisenfall genügt es, die Identität glaubhaft dazulegen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Datenschutz-Grundverordnung) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Konsularbehörden zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist. Andere Angehörige als nahe Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zur betroffenen Person glaubhaft gemacht haben.
(5)Absatz 5,Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden und keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Archivierung besteht.
Schlagworte
Rechtsschutzfall, Rechtschutzsituation
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214564