Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Verordnungsermächtigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (Paragraph 3,) und der Auskunftserteilung (Paragraphen 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden in organisatorischer und technischer Hinsicht näher zu regeln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Absatz eins, hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach Paragraph 3, Absatz 3, gesondert zu regeln.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230824