Rechtstracker.at

Anl. 1 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1992 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199229.02.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1991
Anl. 101.06.198431.12.1991 BGBl. Nr. 212/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Anlage zu Paragraph 32, KOVG 1957

Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

römisch eins. Sachleistungen

  1. Ziffer eins
    Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
  2. Ziffer 2
    kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
  3. Ziffer 3
    Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
  4. Ziffer 4
    Perücken oder teilweiser Haarersatz;
  5. Ziffer 5
    Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
  6. Ziffer 6
    orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
  7. Ziffer 7
    Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
  8. Ziffer 8
    Gummistrümpfe, elastische Binden;
  9. Ziffer 9
    Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
  10. Ziffer 10
    handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
  11. Ziffer 11
    Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
  12. Ziffer 12
    Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
  13. Ziffer 13
    Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
  14. Ziffer 14
    Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,);
  15. Ziffer 15
    Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
  16. Ziffer 16
    Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
  17. Ziffer 17
    Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
  18. Ziffer 18
    Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
  19. Ziffer 19
    Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
  20. Ziffer 20
    Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
  21. Ziffer 21
    Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
  22. Ziffer 22
    Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

römisch zwei. Umfang der Ausstattung

  1. Absatz eins,Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
  2. Absatz 2,Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

römisch drei. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

  1. Absatz eins,Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
  2. Absatz 2,Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
    1. Ziffer eins
      Ober- und Unterschenkelprothesen
      1. Litera a
        aus Holz oder anderem starren Werkstoff
        6 Jahre
      2. Litera b
        aus Leder
        4 Jahre
    2. Ziffer 2
      Ober- und Unterarmprothesen
      5 Jahre
    3. Ziffer 3
      Prothesenschuhe
      1½ Jahre
    4. Ziffer 4
      Prothesenhandschuhe
      1. Litera a
        aus Wolle
        3 Monate
      2. Litera b
        aus Leder
        6 Monate
    5. Ziffer 5
      Bruchbänder
      2 Jahre
    6. Ziffer 6
      Colostomiebandagen
      1 Jahr
    7. Ziffer 7
      Plattfußeinlagen
      1½ Jahre
    8. Ziffer 8
      orthopädische Schuhe
      1½ Jahre,
      wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen
      3 Jahre
    9. Ziffer 9
      Gummistrümpfe
      1 Jahr
    10. Ziffer 10
      Krücken, Stützkrücken
      1. Litera a
        bei dauernder Benutzung
        1 Jahr
      2. Litera b
        sonst
        3 Jahre
    11. Ziffer 11
      Krankenstöcke
      2 Jahre
    12. Ziffer 12
      handbetriebene Krankenfahrzeuge
      10 Jahre
    13. Ziffer 13
      Bereifung für Selbstfahrer
      1 Jahr
    14. Ziffer 14
      Wolldecke für Selbstfahrer
      3 Jahre
    15. Ziffer 15
      Hörapparate
      5 Jahre
    16. Ziffer 16
      Gabelmesser
      1 Jahr
    17. Ziffer 17
      Handwaschbürsten
      1 Jahr
    18. Ziffer 18
      Winterhandschuhe
      1. Litera a
        gefütterte Wollhandschuhe
        6 Monate
      2. Litera b
        aus Leder für Krückenträger
        1 Jahr
      3. Litera c
        aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern
        2 Jahre
    19. Ziffer 19
      Abzeichen für Verkehrsbehinderte
      1 Jahr
    20. Ziffer 20
      Regenmäntel
      1. Litera a
        aus Stoff
        4 Jahre
      2. Litera b
        aus Gummi
        3 Jahre
      3. Litera c
        aus Kunststoff
        2 Jahre
    21. Ziffer 21
      Schlüpfschuhe
      1½ Jahre
    22. Ziffer 22
      Luftkissen
      2 Jahre

römisch vier. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

  1. Absatz eins,Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
  2. Absatz 2,Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

römisch fünf. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

  1. Absatz eins,An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
  2. Absatz 2,Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

römisch sechs. Führhunde

  1. Absatz eins,Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
  2. Absatz 2,Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (Paragraph 19, Absatz 2,) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2,) des Blinden zu ersetzen.

Anmerkung, Abschnitt römisch sieben aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,)

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 225/1980; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991.

Schlagworte

Beinstützapparat, Armstützapparat, Rumpfstützapparat, Wollhandschuh, Krückenträger, Halbseitengelähmte, Wasserkissen, Stuhlinkontinenz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106023

Alte Dokumentnummer

N6199119184J