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§ 113b KOVG 1957

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 113b01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 16/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 113 b,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichzulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 € zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 € erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 21,80 € zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen (Paragraph 13,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 74,) nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019726