Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113fParagraph 113 f
Text
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 113f.Paragraph 113 f,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Dokumentnummer
NOR40102106