Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113kParagraph 113 k
Text
§ 113k.Paragraph 113 k,
Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze. Für ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (Paragraph 47,) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170126