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§ 28 KOVG 1957

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2801.01.199831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 2801.01.197831.12.1997 BGBl. Nr. 614/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Zugeteilten (Paragraph 26, Absatz 2,) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40210395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P28/NOR40210395