Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.
(BGBl. Nr. 103/1953, Art. I)Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1953,, Artikel römisch eins,)
Anmerkung
1. vgl. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (WV), BGBl. Nr. 311/1985
2. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR12094285
alte Dokumentnummer
N6195711642A