Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
ABSCHNITT XI.ABSCHNITT römisch elf.
Fristen.
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Jeder Versorgungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht wird. Der Lauf dieser Frist ist so lange gehemmt, als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert ist.
(2)Absatz 2,Eine Versorgungsberechtigung besteht nur für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, so ist jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist zu beachten war.Eine Versorgungsberechtigung besteht nur für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im Absatz eins, bezeichneten Frist geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, so ist jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist zu beachten war.
(3)Absatz 3,Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches fristgerecht erstattet, so kann im Falle des Ablebens dem überlebenden Elternteile der Einwand der Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 12.)Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches fristgerecht erstattet, so kann im Falle des Ablebens dem überlebenden Elternteile der Einwand der Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,) (4)Absatz 4,Der Anspruch auf Krankengeld (§ 28) und Familiengeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung (§ 26) bei sonstigem Ausschlusse für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)Der Anspruch auf Krankengeld (Paragraph 28,) und Familiengeld (Paragraph 29,) ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung (Paragraph 26,) bei sonstigem Ausschlusse für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) (5)Absatz 5,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Nachsicht von den Folgen der Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß von den Versorgungsansprüchen eine besondere Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsleistungen zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht, die nach früher geltendem Versorgungsrecht erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im Sinne dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Nachsicht von den Folgen der Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß von den Versorgungsansprüchen eine besondere Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsleistungen zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht, die nach früher geltendem Versorgungsrecht erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) (6)Absatz 6,Für die im § 3 Abs. 2 genannten Personen beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Zeitpunkte der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens mit 1. September 1953. (BGBl. Nr. 103/1953, Art. II)Für die im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Personen beginnt der Lauf der im Absatz eins, bezeichneten Frist mit dem Zeitpunkte der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens mit 1. September 1953. Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1953,, Artikel römisch zwei,)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12094341
Alte Dokumentnummer
N6195711698A