Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente und Witwen(Witwer)rente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.
(2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
NOR12094351
alte Dokumentnummer
N6195711708A