Rechtstracker.at

§ 59 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 594/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.198231.12.2001 BGBl. Nr. 594/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 594/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach Paragraph 59, Absatz eins, nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094353

alte Dokumentnummer

N6195711710A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P59/NOR12094353