Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64aParagraph 64 a
Text
ABSCHNITT XVIIIaABSCHNITT römisch achtzehn a
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
§ 64a.Paragraph 64 a,
(1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2)Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenzusatzrente, Witwerzusatzrente
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR40067159