Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
ABSCHNITT XXIII.ABSCHNITT römisch 23 .
Schwerkriegsbeschädigtenausweis.
§ 77.Paragraph 77,
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12094372
Alte Dokumentnummer
N6195711729A