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§ 78a KOVG 1957

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78a01.07.199430.06.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997
§ 78a01.01.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 78a01.06.198431.12.1991 BGBl. Nr. 212/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (Paragraphen 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.
  2. Absatz 2,Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz eins, vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109896

Alte Dokumentnummer

N6199444110J