Rechtstracker.at

§ 79 KOVG 1957

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.07.199431.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
§ 7901.01.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 7901.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 594/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
  2. Absatz 2,Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
  4. Absatz 4,Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109897

alte Dokumentnummer

N6199444111J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P79/NOR12109897