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§ 84 KOVG 1957

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 212/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8401.01.198531.12.2002 BGBl. Nr. 212/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 212/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094380

Alte Dokumentnummer

N6195711737A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P84/NOR12094380