Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KWK-Punkte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,
Text
Abwicklung
§ 13.Paragraph 13,
In den Branchenregeln (§ 7) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet. In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Dokumentnummer
NOR40164356