Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KWK-Punkte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,
Text
Kostentragung
§ 15.Paragraph 15,
Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt. Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Dokumentnummer
NOR40164358