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§ 15 KPG

Fassungen
01.01.9000 bis 01.01.9004 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.900001.01.9004 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Punkte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.9004

Abkürzung

KPG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,

Text

Kostentragung

Paragraph 15,

Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß Paragraph 13, keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164358