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§ 16 KPG

Fassungen
01.01.9000 bis 01.01.9004 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.900001.01.9004 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Punkte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.9004

Abkürzung

KPG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,

Text

4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörden

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011, (E-Control).
  2. Absatz 2,Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
  3. Absatz 3,Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164359