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§ 19 KPG

Fassungen
01.01.9000 bis 01.01.9004 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.900001.01.9004 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Punkte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.9004

Abkürzung

KPG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164362