Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KWK-Punkte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,
Text
Ziele
§ 4.Paragraph 4,
Ziele dieses Bundesgesetzes sind
die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Dokumentnummer
NOR40164347