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§ 4 KPG

Fassungen
01.01.9000 bis 01.01.9004 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.900001.01.9004 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Punkte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.9004

Abkürzung

KPG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,

Text

Ziele

Paragraph 4,

Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164347