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§ 8 KPG

Fassungen
01.01.9000 bis 01.01.9004 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.900001.01.9004 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Punkte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

01.01.9004

Abkürzung

KPG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,

Text

3. Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln

Pflichten der Endverbraucher

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Branchenregeln (Paragraph 7,) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (Paragraph 14,) vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
  3. Absatz 3,Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
    1. Ziffer eins
      auf den Netzebenen 1 bis 3
      9.820 KWK-Punkte;
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 4
      8.080 KWK-Punkte;
    3. Ziffer 3
      auf der Netzebene 5
      1.015 KWK-Punkte;
    4. Ziffer 4
      auf der Netzebene 6
      130 KWK-Punkte;
    5. Ziffer 5
      auf der Netzebene 7
      10 KWK-Punkte.
  4. Absatz 4,In den Branchenregeln (Paragraph 7,) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
  5. Absatz 5,Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
  6. Absatz 6,Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 7, Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  7. Absatz 7,Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164351