Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Versicherungs-, Rentenversicherungs- und rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,„Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Abs. 2), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.„Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Absatz 2,), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
(2)Absatz 2,„Rentenversicherungsvertrag“ ist ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
(3)Absatz 3,„Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ ist ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
Schlagworte
Rentenversicherungsvertrag, Todesfallsrisiko, Krankheitsrisiko, Unfallrisiko, Haftungsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273809