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§ 10 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Versicherungs-, Rentenversicherungs- und rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,„Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Absatz 2,), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
  2. Absatz 2,„Rentenversicherungsvertrag“ ist ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
  3. Absatz 3,„Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ ist ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.

Schlagworte

Rentenversicherungsvertrag, Todesfallsrisiko, Krankheitsrisiko, Unfallrisiko, Haftungsrisiko

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273809