Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Beherrschende Personen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,„Beherrschende Personen“ sind die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Trusts sind sie der oder die Treugeber, der oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor oder die Protektoren, der oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen.
(3)Absatz 3,Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, sind sie Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Abs. 2 erwähnten.Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, sind sie Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 2, erwähnten.
(4)Absatz 4,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist, insoweit er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273811