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§ 26 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

Paragraph 26,

Das zuständige Finanzamt hat die Löschung von im Inland registrierten Kryptowert-Betreibern aus dem zentralen Register vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Ziffer eins
    Der registrierte Kryptowert-Betreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
  2. Ziffer 2
    Es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
  3. Ziffer 3
    Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, nicht.
  4. Ziffer 4
    Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273825