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§ 30 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

6. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgern

Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei der Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß Paragraph 37, zu beschaffen, anhand dessen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
  2. Absatz 2,Bescheinigt der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach Absatz eins bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
  4. Absatz 4,Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
  5. Absatz 5,Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger als meldepflichtigen Nutzer betrachten, es sei denn, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger um eine ausgenommene Person nach Paragraph 7, Absatz 7, handelt.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273829