Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Laufzeit
§ 21.Paragraph 21,
Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12031503
alte Dokumentnummer
N2197917069R