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§ 26 KSchG

Fassungen
01.01.1985 bis 12.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.198512.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Lieferungen im Handel mit Druckwerken

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
    2. Ziffer 2
      unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Vertrags;
    4. Ziffer 4
      die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

Anmerkung

NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984

Schlagworte

Abbonnement

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031508

Alte Dokumentnummer

N2197917074R